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Gold und Silber für Lebensmittelzwecke sind als färbende Lebensmittelzusatzstoffe reguliert, darunter: Gold: E-175 Silber: E-174 Gemäß dem Königlichen Erlass 1111/1991 (Königlicher Erlass zur Änderung der technisch-hygienischen Vorschriften für Lebensmittelzusatzstoffe) gilt als Lebensmittelzusatzstoff: „jede Substanz, die normalerweise nicht als Lebensmittel selbst verzehrt oder als charakteristische Zutat in Lebensmitteln verwendet wird, unabhängig davon, ob sie einen Nährwert haben oder nicht, und deren absichtlicher Zusatz zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken in der Phase ihrer Herstellung, Umwandlung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung vernünftigerweise erwartet werden kann und dazu führt, dass direkt oder indirekt dadurch, dass der Zusatzstoff selbst oder seine Nebenprodukte Bestandteil der genannten Lebensmittelprodukte werden. Gemäß dem Königlichen Erlass 3177/1983 (Königlicher Erlass zur Genehmigung der technisch-hygienischen Regelung von Lebensmittelzusatzstoffen) gelten färbende Lebensmittelzusatzstoffe als „Stoffe, die den Lebensmitteln die Farbe verleihen, sie verstärken oder verändern“. Gemäß dem Königlichen Erlass 2001/1995 (Königlicher Erlass zur Genehmigung der Positivliste der farbgebenden Zusatzstoffe, die für ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind, sowie deren Verwendungsbedingungen) werden alle Farbstoffe an den Endverbraucher verkauft. Im Anhang I dieser Liste heißt es: „Gold E 175, Silber E 174“. |
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